Notaufnahmewohnungen
Personen in einer sozialen Notlage können in einer Notaufnahmewohnung untergebracht werden, bis eine andere Wohnungslösung gefunden wird. Der Sozialhilferat des ÖSHZ beurteilt, ob es sich um eine soziale Notlage handelt. Daraufhin wird ein befristeter Nutzungsvertrag zwischen dem ÖSHZ und dem Nutznießer abgeschlossen.
Das ÖSHZ Büllingen verfügt über zwei Wohneinheiten.
Eine Notaufnahmewohnung kann Personen zugewiesen werden,
- die obdachlos sind;
- deren Wohnung aufgrund eines Unglücks (Brand, …) unbewohnbar ist;
- die ihre Wohnung aufgrund eines familiären Konflikts verlassen haben;
- deren Wohnung als gesundheitsschädlich oder für unbewohnbar erklärt wurde;
- die ihre Wohnung aufgrund einer Räumungsklage kurzfristig aufgeben müssen.