Beschwerdeformular
Beschwerdemanagement der Gemeindeverwaltung und des ÖSHZ
Wir möchten unsere Aufgaben und Dienstleistungen zu Ihrer Zufriedenheit erfüllen. Sollten Sie dennoch unzufrieden mit unserer Arbeit sein, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir unseren Standpunkt erläutern und nach einer Lösung suchen können.
Natürlich können Sie auch eine schriftliche Beschwerde einreichen. Die Verbraucherschutzzentrale berät Sie und hilft Ihnen beim Verfassen.
Zulässige Beschwerde
Eine Beschwerde ist zulässig, wenn Sie ein persönliches Interesse vorweisen können und die Beschwerde:
- die konkrete Arbeit und Dienstleistungen der Gemeindedienste oder des ÖSHZ betrifft. Eine Beschwerde gegen gesetzliche Vorschriften ist unzulässig;
- schriftlich verfasst wurde;
- eine Beschreibung der konkreten Angelegenheit enthält, die Anlass zur Beschwerde gibt und zu dieser Angelegenheit nicht bereits ein verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Einspruch anhängig ist;
- die Fakten, auf die die Beschwerde sich bezieht, nicht mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zurückliegen.
- in deutscher oder französischer Sprache eingereicht wird;
- Name und Adresse des Beschwerdeführers bekannt sind;
Sobald eine Beschwerde eingereicht wurde, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung.
Binnen 14 Tagen erhalten Sie ein Informationsschreiben zur Zulässigkeit der Beschwerde, mit Ihrem Ansprechpartner und den zeitlichen Abläufen.
Online-Beschwerdeformular
Bitte füllen Sie alle (*) Felder aus, da es sich um Pflichtfelder handelt.
Weitere Informationen und Beschwerdemöglichkeiten
Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die verschiedenen Instanzen im Kontaktbereich.
Sollten Sie unzufrieden mit der Bearbeitung der Beschwerde durch die Gemeindeverwaltung oder das ÖSHZ sein, so können Sie sich im Anschluss an den Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft wenden.
Rechtsbehelf
Gemäß den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vom 12.01.1973 können natürliche Personen und Rechtspersonen gegen rechtswidrige Amtshandlungen eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen. Die Ausführung von Amtshandlungen (Rechtsakte und Verordnungen), die gegen die geltenden Rechtsnormen verstoßen, werden vom Staatsrat ausgesetzt oder für nichtig erklärt.
Die unterschriebene Klage muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung entweder mittels Einschreibebriefes bei der Kanzlei des Staatsrates oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Gegenpartei erhält zur Information eine Abschrift der Klage. Es ist eine Gebühr zu entrichten.
Eine beim Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereichte Beschwerde gegen die vorliegende Rechtshandlung führt zur Aussetzung der Klagefrist vor dem Staatsrat.